§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Blasius Kindergarten Kinzweiler“ mit dem
Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Eschweiler-Kinzweiler. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eschweiler einzutragen.
§ 2 - Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern im Kin- dergarten sowie in den Spielgruppen (als Kindergarten-Vorstufe) der Pfarre St. Blasius Kinzweiler. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anschaffung von Spielmaterial und durch Mittelbereitstellung für sonstige besondere pädagogische Maßnahmen. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere Mitgliedsbeiträge und Spenden.
§ 3 - Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 - Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 - Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Be- troffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand erfolgen, jedoch muß der Mitgliedsbeitrag (§ 8) für das laufende Jahr gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 8 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist fällig zum 1. des der Aufnahme folgenden Monats.
§ 9 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 - Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer und dem Schriftführer.
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel bis zu einem von der Mitglieder- versammlung festzusetzenden Betrag; diese Beschränkung gilt nur vereinsintern.
§ 11 Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Hierzu ist der/die jeweilige Leiter/in des Kindergartens St. Blasius einzuladen, der/die bei der Frage der Verwendung der Mittel ein Vorschlagsrecht hat.
§ 12 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Ende des Kindergartenjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre), über Satzungsänderungen, über den nach § 10 festzusetzenden Betrag sowie über die Verwendung der Mittel unter Anhörung des/der Kindergartenleiters/in.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen, stimm- berechtigten Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der er- schienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mit- gliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stim- men erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 13 - Beurkundung der Beschlüsse der Organe
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer, oder einem von dem Organ gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 - Berichterstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, welcher kurz den Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres streift, der Kassierer einen Bericht über die Kassenlage. Dem Vorstand wird die Entlastung erteilt.
§ 15 - Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mit- glieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Kindergarten St. Blasius in Kinzweiler. Bei Nicht-Bestehen dieses Kindergartens soll ein anderer Kindergarten in Kinzweiler oder einem der Nachbarorte in diesen Genuß kommen.